Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011 – 6 A 1207/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0822.6A1207.11.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu Unrecht nach § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich angesehen. Es habe nämlich verkannt, dass die hier nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW getroffene Entscheidung, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, im Ermessen der Behörde stehe. Eine Beeinflussung der Sachentscheidung durch den Verfahrensfehler sei folglich nicht auszuschließen.

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Dieses Vorbringen bietet keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das folgt schon aus dem unzutreffenden Ausgangspunkt des Zulassungsvorbringens, die Bezirksregierung N.       habe ihre Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW getroffen. Sie stützt sich vielmehr ausdrücklich auf den der Behörde kein Ermessen eröffnenden Wiederaufgreifens-tatbestand des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW (Nr. 1, nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen).

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Unabhängig davon wird mit diesem Vorbringen verkannt, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens das Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist und ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraums nicht beeinflusst hat.

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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Dem Vorbringen der Klägerin zu diesem Zulassungsgrund lässt sich bereits keine ausformulierte Rechtsfrage entnehmen. Soweit sich unter Berücksichtigung des übrigen Zulassungsvorbringens ihrem Vortrag sinngemäß die Frage entnehmen lässt, "ob die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei einer Entscheidung nach § 48 VwVfG NRW dazu führt, dass die Entscheidung unwirksam ist und deshalb über den Antrag (auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) erneut zu entscheiden ist", fehlt es darüber hinaus an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr.  2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).