Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.09.2011 – 6 E 971/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0922.6E971.11.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren

auf bis zu 40.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.

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Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.

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Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem Klageantrag die Verpflichtung des beklagten Landes, die am H.          -Berufskolleg, I.     , ausgeschriebene Schulleiterstelle (A 16 BBesO) mit dem Kläger zu besetzen bzw. über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich dieser Stelle erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. den halbierten Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).