Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.09.2011 – 12 B 1087/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0929.12B1087.11.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2006/11 beim Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2011 (Aufhebung der Pflegegeldbewilligung nach § 39 SGB VIII und Anordnung der sofortigen Vollziehung) wiederherzustellen, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, beanstandungsfrei abgelehnt.

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Der Antragsteller dringt mit seinen Rügen nicht durch, schon die dem Entzug des Pflegegeldes zugrunde liegende Einstellung der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil die leibliche Mutter des Kindes und Tochter des Antragstellers, Frau D.       X.    , aufgrund ihrer psychischen Erkrankung weder erziehungsfähig sei noch das Kind seit Anfang des Jahres im Haushalt des Antragstellers betreue. Die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die - wieder erziehungsfähige - leibliche Mutter des Kindes D1.       habe seit dem Tod der Großmutter im November 2010 tatsächlich in Teilen die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter übernommen, findet in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Jugendamts der Antragsgegnerin, insbesondere in den zahlreichen Gesprächsvermerken des Jugendamts seit dem Tode der Großmutter im November 2010, in den Berichten der E.        S.    -I. und dem Hilfeplanprotokoll vom 20. März 2011eine im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende Stütze. Der vom Antragsteller angeregten Beweiserhebung durch Zeugenvernehmungen und Einholung von Sachverständigengutachten bedurfte es bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren nicht. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage in der Sache 12 B 1188/11 verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.