Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.10.2011 – 6 A 1704/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1013.6A1704.11.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 60.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsverfahren allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Dem Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund lässt sich bereits keine ausformulierte Rechtsfrage entnehmen. Soweit sich seinem Vortrag sinngemäß die Frage entnehmen lässt, ob der Dienstherr verpflichtet war, auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW hinzuweisen und ihm ggf. bei einem Verstoß gegen diese Hinweisflicht eine Berufung auf die Ausschlussfrist im vorliegenden Fall als treuwidrig verwehrt wäre, fehlt es darüber hinaus an der Darlegung, inwieweit der Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr.  1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).