Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.10.2011 – 12 A 1554/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1018.12A1554.11.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird ebenfalls auf 1.932,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die die Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen, dass der Kläger die auf teilweise widersprüchlichen, vagen und unbelegten Angaben beruhenden Unsicherheiten und Zweifel daran, mit welchem wahren Einkommen er im streitigen Anspruchszeitraum seinen notwendigen Lebensunterhalt bestritten habe und wie hoch der tatsächlich geleistete Mietzins war, nicht ausgeräumt habe. Um die Ungewissheit über die einer Wohngeldgewährung zugrunde zu legende Sachlage,
vgl. zwar OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 12 E 1355/10 –, m. w. N.,
zu zerstreuen, reicht es nämlich nicht aus, wenn – wie hier – der darlegungs- und beweispflichte Antragsteller lediglich versucht, den Beweis für das Vorliegen einer der in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten anzutreten. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann Genüge getan, wenn sich der Rechtsmittelführer auch mit den in eine andere Richtung weisenden tatsächlichen Umständen, die das unschlüssige bzw. widersprüchliche Bild abgegeben haben, auseinandersetzt. Hinreichend schlüssige Erklärungen zu den unterschiedlichen oder zumindest im Wesentlichen nicht übereinstimmenden Angaben, wie sie im angefochtenen Urteil aufgeführt werden, hat der Kläger indes mit seiner Zulassungsbegründung nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).