Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.10.2011 – 6 B 1168/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1026.6B1168.11.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Dem Erfolg des Hauptantrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Versetzungsantrag in den Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde Steinfurt zu versetzen, steht das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen.

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Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Streitfall gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme eines - hier zudem noch anhängig zu machenden - Hauptsacheverfahrens erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem in einem Klageverfahren zu stellenden Verpflichtungsantrag, ihn antragsgemäß zu versetzen, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller, der seinen Erstwohnsitz in Rheine hat, bereits seit Abschluss seiner Ausbildung an der Fachhochschule im Jahre 2004 beim Polizeipräsidium Düsseldorf Dienst versieht, reicht für die Annahme von Nachteilen solchen Gewichts nicht aus. Der Antragsteller hat sich mit diesen Gegebenheiten eingerichtet und unterhält in Düsseldorf einen Zweitwohnsitz. Weitere Umstände, die das Abwarten der Hauptsacheentscheidung als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen, werden mit der Beschwerde nicht erwähnt und sind auch sonst mindestens unzureichend glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich - erstmals - auf seine schwerbehinderten Eltern verwiesen hat, ist nicht in der gebotenen Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, in welchem Umfang er diese konkret unterstützt. Offen ist, inwieweit dies etwa von seiner Schwester übernommen wird.

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Im Übrigen stellt die Beschwerde auch nicht durchgreifend die Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage, es sei aller Voraussicht nach ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, selbst wenn man die im Nachersatzverfahren der Polizei NRW erfolgenden Versetzungen aus dienstlichen Gründen vernachlässige und nur die Versetzungsanträge aus persönlichen Gründen nach dem Punktsystem in den Blick nehme, komme eine Versetzung des Antragstellers zur Zeit nicht in Betracht. Denn auch wenn man - was überdies fernliegt - weiter zu seinen Gunsten den nunmehr erstmals erwähnten Umstand der Schwerbehinderung beider Elternteile jeweils als "absoluten Pflegefall" im Sinne des Punktsystems berücksichtigte, für den der Antragsteller allein verantwortlich ist, erreichte er lediglich einen Punktwert von maximal 94. Dieser Wert hätte auch dann nicht ausgereicht, wenn ausschließlich Versetzungsanträgen aus persönlichen Gründen stattgegeben worden wäre. Das - wohl auch beanstandungsfreie - Punktsystem für Versetzungsanträge aus persönlichen Gründen greift der Antragsteller aber nicht an.

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Diese Argumentation verfehlt die Beschwerde, wenn sie geltend macht, auf der Grundlage jener Auffassung könne der Antragsteller niemals um Rechtsschutz nachsuchen, solange nur der Antragsgegner die Zahl der zu versetzenden Beamten aus dienstlichen Gründen zum Nachteil derjenigen, die aus persönlichen Gründen versetzt werden, verschiebe. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil gezeigt, dass der Versetzungsantrag des Antragstellers auch erfolglos bliebe, wenn Versetzungen aus dienstlichen Gründen ganz unterblieben.

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Für den Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsverfahrens einen Dienstposten freizuhalten", besteht weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Die begehrte Freihaltung eines Dienstpostens (wohl im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde T.         ) ist zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Versetzung nicht erforderlich. Sofern der Antragsteller mit seinem Versetzungsbegehren Erfolg hätte und der Antragsgegner - was schon fernliegt - seine Versetzung nicht zusätzlich zu den bereits erfolgten Versetzungen für möglich erachten sollte, wäre es jedenfalls aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, die Versetzung eines anderen Beamten rückgängig oder in anderer Weise einen Dienstposten frei zu machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nebst Streitwertänderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Wegen der vom Antragsteller mit dem Hauptantrag erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache ist die Reduzierung auf die Hälfte des Auffangstreitwerts nicht angezeigt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.