Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.11.2011 – 6 E 1114/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1114.6E1114.11.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von seinen Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.

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Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Es stand weder eine Beförderung noch ein Wechsel in eine höhere Laufbahn in Rede. Auch wenn dem nach A 11 BBesO besoldeten Kläger die der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnete Funktion des Dienstgruppenleiters übertragen worden wäre, hätte sich weder seine Dienstbezeichnung noch sein Endgrundgehalt geändert. Denn es wäre - entsprechend der Ausschreibung - lediglich eine kommissarische Aufgabenübertragung nach Ziffer 6 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 (Az. 45.2-26.04.09; 43.2-58.25.20) vorgenommen worden.

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Die vorliegende Situation ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht mit der einer Beförderung vergleichbar. Die Dienstpostenvergabe wurde nicht mit einer in absehbarer Zeit zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft, so dass eine Aussicht des Funktionsinhabers auf eine Beförderung ohne erneutes Auswahlverfahren (vgl. Ziffer 5 des genannten Erlasses) nicht bestand. Eine Beschränkung der späteren Beförderungsauswahl auf Bewerber, die bereits eine entsprechende Funktion innehaben, sieht der genannte Erlass nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.