Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2011 – 6 B 1334/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1124.6B1334.11.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, sofern sie - wie hier - nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist. Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 20. Oktober 2011 erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Beschlusses mit dem 21. November 2011 ablief, ist eine Beschwerdebegründung beim erkennenden Oberverwaltungsgericht jedoch nicht eingegangen. Unter dem 18. November 2011 ist die Antragsgegnerin zudem darauf hingewiesen worden, dass die begehrte Verlängerung der Begründungsfrist kraft Gesetzes ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.