Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.11.2011 – 12 E 1275/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1128.12E1275.11.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die nach §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, 146, 151, 165 VwGO statthafte Beschwerde, über die gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 166 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht schon verfristet. Aufgrund einer Sendungsverfolgung hat sich vielmehr herausgestellt, dass die am 4. November 2011 als Einwurfeinschreiben zur Post gegebene Beschwerdeschrift vom gleichen Tage - entgegen dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts - nicht erst am 9. November 2011, sondern bereits am 8. November 2011 und damit rechtzeitig an das Verwaltungsgericht ausgeliefert worden ist.

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In der Sache vermag der Antragsgegner jedoch nicht durchzudringen. Er hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert und nachvollziehbar darzulegen vermocht, inwieweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 16 K 3498/10 (Bescheidaufhebung und Rückforderung von Wohngeld) entgegen einer etwaigen Weisung des Auftraggebers den Vortrag solcher Umstände bzw. die Geltendmachung solcher Rechtspositionen unterlassen haben, denen auch nur annäherungsweise Entscheidungserheblichkeit für die Frage der Wohngeldgewährung zukommen konnte. Die Antragssteller brauchten sich nicht verpflichten zu lassen, für die Wohngeldfrage aus dem Blickwinkel eines rechtskundigen Anwalts ersichtlich belanglose Umstände aus dem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. Auf die laienhafte Sicht des Mandanten konnte es dabei nicht ankommen, zumal wenn dieser sich - wie hier - ohne Unterschiede von allen Seiten ungerecht behandelt fühlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 8 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO).