Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.12.2011 – 12 A 812/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1208.12A812.11.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin dringt mit ihrem Angriff gegen die vom Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugung, sie habe ihre Ausbildung bereits am 29. Dezember 2009 und nicht erst nach den Ferien mit dem Wiederbeginn des Unterrichts am 7. Januar 2010 endgültig aufgegeben, nicht durch. Es fehlt mit der bloßen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags, sie habe in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2009 erklärt, sie werde die Schule nach den Ferien nicht mehr besuchen und die Ferien, die Bestandteil der Schulzeit seien, hätten erst am 6. Januar 2010 geendet, schon an der - erforderlichen - substantiierten Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihren Willen zur endgültigen Aufgabe der Ausbildung gerade nicht nur in ihrem Schreiben an die Ausbildungsstätte vom 29. Dezember 2010 zum Ausdruck gebracht, sondern sie habe diesen Willen zusätzlich sowohl mit der am selben Tag erfolgten Mitteilung an ihre Klassenlehrerin, sie werde die ausgeliehenen Lehrbücher über eine Klassenkameradin an die Schule zurückleiten als auch mit der gleichzeitigen Kundgabe ihrer Dankbarkeit für die ihr eröffnete Chance, das Fachabitur zu machen, hinreichend deutlich nach außen manifestiert. Es spricht im Übrigen auch - anders als die Klägerin wohl meint - nichts für die Annahme, dass die Entscheidung eines Auszubildenden, seine Ausbildung endgültig aufzugeben, grundsätzlich nur während der Unterrichtszeiten und nicht auch in den Schulferien fallen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).