Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.12.2011 – 18 A 2651/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1223.18A2651.11.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Berichterstatter kann in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

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Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen.

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Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rdnr. 75 m. w. N.

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Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG zutreffend verneint. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG).

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Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien und die ständige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne nicht stets dann vorliegt, wenn ein Ehegatte die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft subjektiv als unzumutbar empfindet, weil es etwa zu Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundloser Kritik, als unangenehm empfundener Verhaltensweisen oder Kränkungen gekommen ist. Über solche Gründe hinaus, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, bedarf es vielmehr im Einzelfall besonderer Umstände, die es dem Ehegatten objektiv unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Dies ist etwa anerkannt, wenn der betroffene Ausländer von seinem Ehegatten psychisch oder physisch misshandelt wurde sowie in Fällen, in denen der Ehegatte ein in der Ehe lebendes Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat.

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Entgegen der Ansicht des Klägers und einer in der Literatur vertretenen Auffassung,

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Müller, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (2008), § 31 AufenthG Rdnr. 20,

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führt die Alkoholsucht eines Ehegatten nach diesen Kriterien nicht stets zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die konkreten Auswirkungen der Alkoholerkrankung auf das ehelichen Zusammenleben an.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2011  18 B 482/11 .

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Maßgeblich ist insoweit, dass nicht jede Alkoholsucht in gleicher Weise nach außen in Erscheinung tritt, sondern jeder Betroffene höchst individuelle Veränderungen seines Verhaltens zeigt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Alkoholerkrankung stets oder auch nur in der überwiegenden Zahl der Fälle mit ähnlich einschneidenden Folgen für den Ehegatten des Erkrankten und/oder das alltägliche Zusammenleben verbunden ist wie die genannten Fallgruppen, in denen eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG anerkannt ist.

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Bei der demnach gebotenen Prüfung der Umstände des Einzelfalls ist das Verwaltungsgericht nach ausführlicher Befragung des Klägers und Vernehmung mehrerer Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht unzumutbar gewesen. Der eingehenden Würdigung der individuellen Umstände im angegriffenen Urteil hat der Kläger im Zulassungsverfahren im Wesentlichen lediglich seine Auffassung entgegengehalten, das Verwaltungsgericht habe zu dem Ergebnis kommen müssen, es liege eine besondere Härte vor. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen, die eine Auseinandersetzung mit den die Entscheidung tragenden Erwägungen verlangen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher der rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn – wie hier – im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit der Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Berufung zuzulassen. Um die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage zu beantworten,

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"ob eine Trunksucht des Ehepartners für sich genommen bereits ausreichend ist, um ein Festhalten an der Ehe als unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG zu qualifizieren",

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bedarf es – wie dargelegt – nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.