Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.01.2012 – 12 E 865/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0102.12E865.11.00
Tenor
Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.114 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren,
den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem gesetzlichen Gesamtbedarf für den streitigen Bewilligungszeitraum 08/2010 bis 08/2011 festzusetzen,
hat nur zum Teil Erfolg.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. mit den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
Dies vorausgeschickt, ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzubilligen, dass die Antragstellung in der Klageschrift vom 26. April 2011 insoweit über die Kassation der Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderung durch den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 nach Ziff. 1. hinausging, als nach Ziff. 2. – außer der in Ziff. 1. aufgehenden Rückgängigmachung der Neufestsetzung für die bereits zur Auszahlung gelangten Monate – auch für den Rest des Bewilligungszeitraumes von Februar bis August 2011 eine höhere Ausbildungsförderung als die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte erstrebt worden ist. Angesichts der Ahnungslosigkeit der Klägerseite, wie sie in der späteren Klagebegründung vom 14. Juni 2011 zum Ausdruck kommt, lässt sich auch das in die Zukunft gerichtete Interesse der Klägerin jedoch sachgerecht nur dahin werten, dass die bisherige – von ihr selbst nicht in Zweifel gezogene – Förderhöhe wieder hergestellt werden sollte. Demnach tritt zu dem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.288 Euro ein Betrag von 826 Euro, der aus der Differenz zwischen der ursprünglich bewilligten Ausbildungsförderung von 216 Euro und der nunmehr bewilligten Ausbildungsförderung in Höhe von 98 Euro herrührt und mit 118 Euro auf die 7 Monate von Februar 2011 bis August 2011 entfällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).