Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.01.2012 – 12 A 2603/10
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0116.12A2603.10.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbingen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2006, mit dem aus Mitteln der Ausgleichsabgabe insgesamt 5.880,00 Euro für die Anschaffung eines Hochleistungsscanners und eines Laptops inkl. Software bewilligt worden sind, enthalte aufgrund der Regelung in Nr. 2 des Bescheides "Der Zuschuss ist zweckgebunden für die Ausstattung des Heimarbeitsplatzes von Herrn Q. gemäß dem Angebot der Firma ...." eine Zweckbestimmung des Inhalts, dass der Heimarbeitsplatz des Herrn Q. in M. mit den anzuschaffenden Geräten auszustatten gewesen sei.
Die auf die Einrichtung des Heimarbeitsplatzes des Herrn Q. in M. ausgerichtete Zweckbestimmung ist eindeutig und für den Empfänger des Bescheides auch offensichtlich. Hätte diese Ausstattung nicht in das Unternehmenskonzept gepasst, wäre es Sache des Klägers gewesen, auf eine Änderung der Zweckbestimmung hinzuwirken. Eine – im Zulassungsverfahren allein noch relevante – Ausstattung des Heimarbeitsplatzes von Herrn Q. in M. mit dem Hochleistungsscanner ist unstreitig nicht erfolgt. Der Umstand einer erforderlichen Anlernphase von Herrn Q. steht der Annahme der Bestimmung des Hochleistungsscanners als Ausstattung (nur) des Heimarbeitsplatzes von Herrn Q. nicht entgegen.
Die Ermessensbetätigung begegnet keinen Bedenken. Der Zuwachs eines wirtschaftlichen Vorteils durch den bestimmungswidrigen Einsatz der angeschafften, staatlich finanzierten Geräte liegt auf der Hand. Wäre der Heimarbeitsplatz des Herrn Q. mit dem Hochleistungsscanner ausgestattet worden, hätte für Scanarbeiten im Büro des Klägers – auch für die Ausarbeitung der Konzeption – ein anderes Gerät eingesetzt werden müssen. Die dann hierfür aufzuwendenden Gelder hat der Kläger mit dem bestimmungswidrigen Einsatz ersichtlich erspart. Zudem dauert der wirtschaftliche Vorteil durch die fortgesetzte Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit an. Soweit der Kläger – pauschal – behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass Herr Q. erst mit der praktischen Umsetzung der Konzeption den Scanner zu Hause benötigt hätte, so dass der Beklagte "bei realistischer Überlegung letztlich nie Wert darauf gelegt hat, dass der Arbeitsplatz des Zeugen Q. zu Hause mit einem Scanner für den Bewilligungszeitraum ausgestattet war", steht der Behauptung und der "realistischen Überlegung" schon die eindeutige und verbindliche Zweckbestimmung entgegen, die die entsprechende Ausstattung des Heimarbeitsplatzes und nur des Heimarbeitsplatzes ohne Übergangszeit vorsieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).