Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.01.2012 – 6 B 1546/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0123.6B1546.11.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es - für ihn überraschend - entschieden habe, ohne zuvor einen Erörterungstermin durchzuführen, ist unerheblich. Selbst wenn die gerügte Rechtsverletzung vorläge, wären damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan.
Ungeachtet dessen stellt der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht, wie der Antragsteller meint, eine Überraschungsentscheidung mit der Folge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Antragsteller hat am 12. September 2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht gab den Beteiligten in der Folgezeit die Möglichkeit, zur Sache vorzutragen. Es informierte den Antragsgegner unter dem 4. November 2011 darüber, dass der Antragsteller an einem "Lösungsgespräch mit der Bezirksregierung L. " interessiert sei. Es bat die Beteiligten sodann unter dem 25. November 2011 um Mitteilung, ob zwischenzeitlich ein solches Gespräch stattgefunden habe, und informierte sie zugleich über die Absicht, in der 49. Kalenderwoche - ab dem 5. Dezember 2011 - über den Eilantrag zu entscheiden. Die Beteiligten teilten mit, ein Gespräch habe noch nicht stattgefunden, weil der Antragsteller seit dem 3. August 2011 dienstunfähig erkrankt sei. Zuletzt sei ihm eine vorläufige Dienstunfähigkeit bis zum 16. Dezember 2011 attestiert worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzte, er werde vom 20. Dezember 2011 bis zum 5. Januar 2012 urlaubsabwesend sein. Das Verwaltungsgericht teilte den Beteiligten daraufhin unter dem 2. Dezember 2011 mit, ein weiteres Zuwarten erscheine nicht sachgerecht, und kündigte eine Entscheidung im Verlauf der 49. Kalenderwoche an. In Anbetracht dieser Ausgangslage war die Erwartung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht werde mit einer Entscheidung noch zuwarten und zunächst einen Erörterungstermin durchführen, in dem er sich persönlich zur Sach- und Rechtslage hätte äußern können, ersichtlich unberechtigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit seiner Vorgehensweise dem Umstand Rechnung getragen, dass in Eilverfahren in aller Regel - wie auch hier - eine alsbaldige Entscheidung geboten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).