Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.02.2012 – 14 B 1566/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0217.14B1566.11.00
Tenor
Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt, soweit einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2010 hinsichtlich einer Festsetzung von Friedhofsgebühren von mehr als 2.063 Euro begehrt wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Antrag des Antragstellers, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Insoweit bietet die beabsichtigte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung ZPO ). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs spricht. Das ist für die beabsichtigte Beschwerde in dem tenorierten Umfang der Fall.
Vieles spricht dafür, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht schon wegen Bestandskraft des Gebührenbescheides abzulehnen ist. Zwar ist bislang keine Anfechtungsklage erhoben worden, wohl aber ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die möglicherweise als Anfechtungsklage zu verstehen ist, so dass gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird. Dieser Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zwar nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gestellt, jedoch lief diese Monatsfrist nicht (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der einzuhaltenden Frist unrichtig ist (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe des Bescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), nicht wie es in der Belehrung heißt mit der Zustellung. Die Beklagte hat auch nicht etwa die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe gewählt, sondern den Bescheid durch einfachen Brief bekannt gegeben.
Vgl. zum umgekehrten Fall einer vorgeschriebenen Zustellung und einer auf die Bekanntgabe oder den Zugang bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 58 Rn. 12; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2011), § 58 Rn. 29.
Der Bescheid ist allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers als Abgabenbescheid ohne Rücksicht auf einen eingelegten Rechtsbehelf sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob dies der Widerspruch oder die Klage ist, spielt keine Rolle. Unerheblich für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit Ausnahme der oben behandelten Frage, welche Anfechtungsfrist läuft , ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides im Übrigen unrichtig ist. Maßgeblich für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Rechtmäßigkeit der Verfügung, nicht die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
Schließlich scheitert die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes auch nicht daran, dass noch keine Klage erhoben ist (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung der zu erhebenden Klage wird im tenorierten Umfang anzuordnen sein, weil insoweit entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ernstliche Zweifel bestehen. Der Gebührenbescheid setzt für eine "Grabplatte Rasengrab" eine Gebühr von 310 Euro fest. Gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) dürfen Abgaben, also auch Gebühren, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, die u.a. den die Abgabe begründenden Tatbestand angibt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend eingeräumt, dass ein Tatbestand "Grabplatte Rasengrab" in der Friedhofsgebührensatzung nicht enthalten ist. Soweit sie sich auf die vom Antragsteller wenn auch von ihm bestritten unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 18. November 2010 stützt, vermag diese die fehlende Satzungsregelung nicht zu ersetzen. Auch die Rechtsfigur des Verwaltungsakts auf Unterwerfung vermag die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht zu begründen, da dieses Institut nicht für dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegende Verwaltungsakte wie den vorliegenden Abgabenbescheid gilt, er hier wegen der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 KAG auch gegen den Vorrang des Gesetzes verstieße,
vgl. zu diesem Institut Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 112; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 47 Rn. 45,
und außerdem die Verpflichtungserklärung lediglich erkennen lässt, dass sich der Antragsteller zwar zur Kostentragung verpflichten wollte, nicht aber auch zu einer einseitigen Kostenfestsetzung durch Bescheid.
Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Prozesskostenhilfeantrag deshalb insoweit abzulehnen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.