Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.02.2012 – 11 B 149/12
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0227.11B149.12.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der gestellte Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig ist. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
Auch soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, bleibt ihre Beschwerde ohne Erfolg.
Mit der am 31. Oktober 2011 erhobenen Klage (16 K 6529/11) konnte die Klägerin, selbst wenn sie diese von vornherein (ausdrücklich) gegen die Ordnungsverfügung vom 20. September 2011 erhoben hätte, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht einhalten. Diese Ordnungsverfügung war ihr am 22. September 2011 zugestellt worden. Fristwahrend hätte sie also nur bis zum 24. Oktober 2011 (einem Montag) Klage erheben können. Eine in der Beschwerdebegründung erwähnte Klageschrift vom 17. Oktober 2011 ist in den Akten nicht enthalten.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, diesem auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Es kann dahinstehen, ob sie die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten hat, jedenfalls hat sie bei der Antragstellung keine Tatsachen zur Begründung ihrer Fristversäumnis vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Sie hat vorgetragen, dass "für den Fall, dass als Anlage 1 zu der Klageschrift versehentlich nicht die Ordnungsverfügung vom 20. September 2011 sondern das Anhörungsschreiben überreicht wurde", Wiedereinsetzung beantragt werde und hat Ausführungen zum möglichen Vertauschen von Ordnungsverfügung und Anhörungsschreiben gemacht. Die Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich daher von vornherein nicht auf die Versäumung der Klagefrist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).