Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.02.2012 – 6 A 445/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0227.6A445.11.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 775,64 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne die Erstattung der von ihr geltend gemachten Kosten für die Vorbereitung einer - nicht erhobenen - Untätigkeitsklage nicht beanspruchen. Es fehle insoweit an einer Anspruchsgrundlage. Die für die Vorbereitung einer Untätigkeitsklage getätigten Aufwendungen seien keine erstattungsfähigen Aufwendungen i.S.v. § 80 VwVfG NRW. Eine entsprechende Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fielen, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen, komme nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Der andersartige Zweck der auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittenen §§ 154 ff. VwGO und die ihnen zu Grunde liegende Interessenlage schlössen deren entsprechende Anwendung im Widerspruchsverfahren aus . Es müsse angenommen werden, dass es sich bei § 80 VwVfG NRW um eine abschließende Regelung handele, der Gesetzgeber also in Fällen der vorliegenden Art eine Kostenerstattung nicht habe vorsehen wollen. Auf die Frage, ob die Vorbereitung der Untätigkeitsklage eine adäquat kausale Folge der Untätigkeit der Beklagten gewesen sei, komme es somit nicht an.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der

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ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, pauschal die Unrichtigkeit des Urteils anzuführen, indem sie geltend macht, die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, und erneut die analoge Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu fordern, dem der Rechtsgedanke "der speziellen Konkretisierung des Veranlassungsprinzips" zu Grunde liege, der auch auf den vorliegenden Fall zutreffe. Dabei lässt sie indes wiederum außer Acht, dass die analoge Anwendung einer Norm zunächst eine Lücke voraussetzt, die dem Regelungsplan des Gesetzgebers widerspricht, und es hier an einer solchen planwidrigen Regelungslücke ersichtlich fehlt.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin legt - wie ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.

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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt schon deshalb diesen Anforderungen nicht, weil die Klägerin keine Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).