Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2012 – 12 A 1791/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0313.12A1791.11.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Beklagte habe die in dem Zeitraum von September 2007 bis Juni 2008 geleistete Ausbildungsförderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 27. Februar 2009 zu Recht von der Klägerin zurückgefordert.

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Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge, es fehle an erforderlichen Ermessenserwägungen und der Rückforderungsbescheid sei daher als ermessenfehlerhaft aufzuheben, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat - von der Klägerin unbeanstandet - als Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 30. Juli 2007 die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG herangezogen. Danach wird der Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand zuungunsten des Auszubildenden geändert hat und zwar vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Eine Ermessensentscheidung ist hier nicht vorgesehen.

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Vgl. Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 53, Rn. 12, m.w.N

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Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Grundsatz, dass ein Antrag auf Ausbildungsförderung unter Beachtung des § 15 Abs. 1 BAföG längstens bis zum Beginn des Monats zurückwirkt, in dem er gestellt wurde, in den Fällen durchbrochen werde, in denen die Voraussetzungen des § 28 SGB X vorliegen. Die Klägerin geht nämlich fehl in der Annahme, dass in ihrem Fall die Vorgaben des § 28 Abs. 1 SGB X erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift wirkt eine nachgeholte Antragstellung bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist und diese Leistung versagt wird oder sie zu erstatten ist. Voraussetzung für die Nachholung eines Antrags nach § 28 SGB X ist daher die erfolglose Beanspruchung einer anderen Sozialleistung bei einem anderen Leistungsträger. Eine ausdehnende Heranziehung dieser Vorschrift auf Fallgestaltungen, in denen ein Anspruch auf dieselbe Sozialleistung gegen denselben Leistungsträger - wie hier jeweils Leistungen der Ausbildungsförderung, vgl. § 18 SGB I, gegen den Beklagten - geltend gemacht wird, ist nicht möglich.

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Vgl. Timme, in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 28, Rn. 5, m.w.N.

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Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Vertrauensschutzgesichtspunkte keinen einzigen der Gründe angeführt und gewürdigt, die für einen Schutz ihres Vertrauens sprächen, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin hier in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag, sie habe aus dem Umstand, dass die Ausbildungsförderung bis einschließlich Juni 2008 bewilligt worden sei, geschlossen, es sei ohne Belang, ob sie sich im Master- oder im Bachelorstudium befunden hat, bei der Vertrauensschutzprüfung ausdrücklich aufgegriffen. Dass es ferner im Blick hatte, dass der Klägerin eine Bescheinigung nach § 9 BAföG ausgehändigt und die Förderungshöchstdauer für das Bachelorstudium auf Juni 2008 verlängert wurde, ist dem Tatbestand zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände daher, anders als die Klägerin meint, nicht übersehen, sondern es hat diese Umstände und die von der Klägerin aus ihnen gezogene Schlussfolgerung lediglich nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise gewürdigt. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Schluss, es komme für die Ausbildungsförderung auf den zwischenzeitlichen Abschluss des Bachelorstudiums entgegen ihres bisherigen Kenntnisstandes nicht an, unter Sorgfaltsgesichtspunkten nicht ohne Nachfragen bei dem Beklagten ziehen dürfen, irrational oder willkürlich wäre, hat die Klägerin nicht behauptet und drängt sich auch sonst nicht auf.

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Nach alledem weist die Sache auch nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.