Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2012 – 5 B 255/12
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0320.5B255.12.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver¬sa-gung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die auf ihrer Internetseite www. de unter der Rubrik "Presse-Informationen / weitere Meldungen / Pressemeldungen" veröffentlichte Meldung vom 17. November 2011 (Stadt erteilt Sammlungsverbot – Warnung vor Sammlungen zugunsten des " ") zu entfernen,
zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entfernung der von ihm beanstandeten Meldung nicht glaubhaft gemacht hat.
Die allgemeine Rüge, das Gericht habe sämtliche Angaben des Antragstellers zu seinen Lasten gewertet, setzt sich schon nicht – wie geboten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) – konkret mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Fehl geht der Einwand, der dritte Absatz der Meldung enthalte die unwahre Tatsachenbehauptung, Schätzungen zufolge würden seit etwa vier Jahren im Namen des Vereins allein in einem Monat durchschnittlich weit über 20.000,00 Euro gesammelt, die zum allergrößten Teil ausschließlich in private Taschen geflossen seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 6, 2. Absatz) gründen auf den Vermerk des Fahndungsbeamten der Steuerfahndung C. anlässlich der Durchsuchung am 12. März 2010 beim Vorsitzenden des Antragstellers, wie er im strafrechtlichen Abschlussbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. vom 27. Januar 2011, Seite 17, wiedergegeben ist. Die gegenläufige Behauptung in der Beschwerdebegründung ist im Übrigen nicht konkret untermauert oder durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden.
Soweit der Antragsteller die Formulierung "die zum allergrößten Teil ausschließlich in private Taschen geflossen sind", beanstandet, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Es liegt auf der Hand, dass bei einer satzungsgemäßen Verwendung von lediglich 536,00 Euro über mehrere Jahre ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem anzunehmenden Spendenaufkommen und der Mittelverwendung besteht. Angesichts des umfangreichen Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (vgl. z. B. den vorerwähnten strafrechtlichen Abschlussbericht vom 27. Januar 2011) gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass ein Großteil des gesammelten Geldes in andere als private Taschen geflossen ist.
Hinsichtlich der etwaigen Gemeinnützigkeit des Vereins ergibt sich aus dem strafrechtlichen Abschlussbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. vom 27. Januar 2011, Seite 18, mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit, dass der Antragsteller einen steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck insgesamt nicht erreicht hat. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, die beanstandete Meldung der Antragsgegnerin suggeriere nicht, dem Antragsteller sei die Eigenschaft "gemeinnützig" nachträglich entzogen worden (Beschlussabdruck Seite 8, Ende des ersten Absatzes).
Die Rüge, es liege eine Verletzung des Steuer- und des Sozialgeheimnisses vor, führt nicht weiter. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen wollte, derartige Verstöße lägen vor, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Tatsachen in der von ihm beanstandeten Meldung. Im Übrigen stehen weder das Steuer- noch das Sozialgeheimnis einer Datenübermittelung uneingeschränkt entgegen (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, §§ 68 ff. SGB X). Mit seinem Hinweis, der Vereinsvorsitzende müsse finanziell noch von seinem behinderten Sohn unterstützt werden, blendet der Antragsteller seine Verflechtung mit und die Geldflüsse zu Gunsten der Firma , aus. Gemäß § 3 des Sponsoring-Vertrags vom 13. Oktober bzw. 15. Dezember 2007 sammelt die Firma Sachspenden und nimmt finanzielle Zuwendungen für den Antragsteller entgegen. Zugleich zahlt und sichert sie ihm auf Grund ihrer Tätigkeit eine monatliche Ausschüttung von (lediglich) 700,00 bzw. 1.000,00 Euro zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.