Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.03.2012 – 14 B 139/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0329.14B139.12.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage 16 K 2182/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2011 wird angeordnet, soweit darin Geldleis¬tungen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2011 festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 und des Beschwerdeverfahrens zu 4/5, die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und die des Beschwerdeverfahrens zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.920 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Danach ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Heranziehung der Antragstellerin zu einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW über den erstinstanzlich bereits geregelten Zeitraum hinausgehend auch für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 in erheblicher Weise in Frage gestellt. Für die Zeit danach stellt sich der angefochtene Geldleistungsbescheid auch bei Würdigung des Beschwerdevorbringens hingegen auch nach Auffassung des Senats als überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig dar, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen WFNG NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) insoweit nicht in Betracht kommt.

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Die Antragstellerin wendet ein, wenn das Verwaltungsgericht eine Unvermietbarkeit der in Rede stehenden Dachgeschosswohnung wegen des unzumutbaren Verhaltens des Mieters C.          bis zur Zwangsräumung der Nachbarwohnung am 14. Dezember 2010 angenommen habe, so lasse schon dies eine unmittelbare Weitervermietung der Wohnung zum 1. Januar 2011 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - zwangsläufig nicht zu. Im Übrigen belege das vorgelegte Bildmaterial, dass eine unmittelbare Weitervermietung "der in Streit stehenden Wohnungen aufgrund der dort vorgefundenen Mängel schlechterdings nicht möglich" gewesen sei. Die Kosten der erforderlichen, voraussichtlich erst Mitte April 2012 abgeschlossenen Bodenerneuerungs-, Tischler-, Fliesen-, Installateur-, und Malerarbeiten für die Wohnungen beliefen sich überschlägig insgesamt auf 25.000 Euro, die sie  die Antragstellerin - mit einer Rente von knapp 1.300 Euro und einem monatlichen Mietertrag aus dem Objekt von derzeit allenfalls, wegen Mietausfällen selbst bei den vermieteten Wohnungen aber nicht in voller Höhe erzielten 200 Euro nach Abzug aller Kosten nicht aufbringen könne. Sie werde alsbald Bemühungen aufnehmen, "die Wohnungen zum 01.05.2012 zu vermieten".

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Mit diesen Ausführungen werden die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung nur teilweise erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine Genehmigung zum Leerstehenlassen der Dachgeschosswohnung links im Hause S.         Straße hier nach § 21 Abs. 2 Satz 2 WFNG bis zum 31. Dezember 2010 nicht erforderlich gewesen ist, weil die Antragstellerin die Unvermietbarkeit der Wohnung in dieser Zeit wegen des unzumutbaren Verhaltens des Mieters C.          der Nachbarwohnung nicht zu vertreten hatte. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Würdigung ist deshalb davon auszugehen, dass die unabhängig davon zu beachtende Drei-Monats-Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW erst Anfang Januar 2011 zu laufen begonnen hat.

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Für die Zeit danach ist indes nicht substanziiert dargetan, geschweige denn belegt worden, was einer Vermietung entgegen gestanden haben sollte.

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Zunächst ist klarzustellen, dass es allein um den Leerstand der auf die Dachgeschosswohnung links im Hause S.         Straße geht und es auf Vermietungsbemühungen im Hinblick auf die benachbarte Wohnung rechts vorliegend nicht ankommt. Mit der Antragsgegnerin ist anzunehmen, dass die Instandsetzung der seit 2009 leerstehenden Dachgeschosswohnung links schon zu der Zeit hätte betrieben werden können, in der der Mieter C.          die Nachbarwohnung noch bewohnt hat. Insoweit spricht in der Tat alles dafür, dass ein Handwerksbetrieb einen Auftrag nicht wegen Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung zurückgewiesen hätte.

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Dass die Antragstellerin aus finanziellen Gründen an einer zeitnahen Sanierung der in Rede stehenden Wohnung gehindert gewesen wäre, was ein Verschulden bezüglich des Leerstandes entfallen lassen könnte, ist allein mit dem Hinweis auf die Höhe ihrer Rente und die - im Übrigen nicht hinreichend substanziiert beschriebene - aktuelle Einnahmen/Ausgabensituation des Objekts S.         Straße schließlich ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. So fehlen Angaben zum Vermögen (Belastungen des Grundstücks, Beleihbarkeit, andere Vermögenswerte) und zu Einkünften aus anderen Einkunftsarten (etwa Kapitaleinkünfte).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 155 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.