Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2012 – 6 B 401/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0418.6B401.12.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Vertreter der Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Antrag auf eine nachträgliche Aufhebung der im Blockmodell bewilligten Altersteilzeit mit der Maßgabe durchsetzen will, dass er ab dem 1. April 2012 weiter im Rahmen einer vollen Stelle beschäftigt wird, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur auf der Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe zu überprüfen. Davon ausgehend ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

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Der Antragsteller stellt bereits die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsgrundes nicht substantiiert infrage. Sein bloßer Hinweis auf sein vermeintliches "Rechtsschutzbedürfnis", weil ihm bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit noch 12,5 Urlaubstage verblieben, setzt sich mit den auf einen anderen rechtlichen Ansatz und andere tatsächliche Gesichtspunkte gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO) und muss schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben.

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Anhand der Beschwerdebegründung ist auch nichts gegen die Verneinung eines Anordnungsanspruches einzuwenden. Der Antragsteller beruft sich allein auf den Vorbehalt, den er in seinen Antrag vom 12. Oktober 2007 auf Bewilligung von Altersteilzeit aufgenommen hatte. Dieser Vorbehalt lautete wie folgt:

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"Der Antrag wird vorbehaltlich einer Rücknahme gestellt, da bis zum Stichtag am 15.10.2007 über die Verwaltungsstrukturreform in der Versorgungsverwaltung, insbesondere über die Zuordnung der Bediensteten der Abteilung 10 der Bezirksregierung N.       nichts bekannt bzw. nichts in Erfahrung zu bringen ist."

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Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Vorbehalt habe sich durch den Wechsel des Antragstellers aus der Versorgungsverwaltung in das schulfachliche Dezernat der Bezirksregierung im Jahr 2009 erledigt; dessen ungeachtet liege eine "bestandskräftige konkludente Ablehnung" (des Vorbehalts) durch den Bescheid über die Bewilligung der Altersteilzeit vor. Diese Erwägungen greift der Antragsteller nicht an, er meint hierzu allerdings, er habe von seiner "Rücknahmeoption" Gebrauch gemacht mit der Folge, dass es auf die Abwägung der dienstlichen Belange mit seinen Belangen nicht ankomme. Dabei lässt er – von allem Weiteren abgesehen – außer Betracht, dass er die vermeintliche Rücknahmeoption ausweislich seines im Klageverfahren VG N.       4K 2114/11 persönlich eingereichten Schriftsatzes vom 27. Dezember 2011 erst im Zusammenhang mit seinem Antrag auf "Rückabwicklung der Altersteilzeit " vom 22. März 2011 bzw. einer ausdrücklichen "Rücknahmeerklärung" vom 12. September 2011 ausgeübt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aber nach der – insoweit nicht angegriffenen – Auffassung des Verwaltungsgerichts die vermeintliche Rücknahmeoption bereits erledigt und stand dem Antragsteller aus diesem Grund nicht mehr zur Verfügung. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob der von dem Antragsteller ursprünglich angebrachte Vorbehalt einer späteren Rücknahme seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit nicht ohnehin – wofür vieles spricht – mit der positiven Entscheidung über diesen Antrag, spätestens aber mit deren Bestandskraft, gegenstandslos geworden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 40, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).