Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.04.2012 – 6 A 943/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0424.6A943.11.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.991,76 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

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Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Das beklagte Land habe seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Eine aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über ihre persönlichen Möglichkeiten im Hinblick auf die Rentenantragstellung zu informieren, ihre Angaben zu überprüfen und sie auf Irrtümer hinzuweisen, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die diesbezüglichen Auskunfts- und Informationspflichten den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen habe. Es liefe der klaren und detaillierten Regelung des § 109 SGB VI zuwider, wenn dem Dienstherrn als Ausfluss seiner allgemeinen Fürsorgepflicht identische - und mithin konkurrierende - Informations- und Beratungspflichten zugewiesen würden.

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Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Soweit der Kläger anführt, die vorstehende Ansicht des Verwaltungsgerichts werde zur Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht gestellt, genügt dies bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, da jede Erläuterung ausbleibt.

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Auch das weitere Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten.

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Der Kläger argumentiert wie folgt: Das beklagte Land habe Hinweise auf seine - des Klägers - Beschäftigung als Arbeitnehmer und damit auf die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen gehabt. Seien Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden, sei nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zwingend entweder die Rentenleistung oder die Beitragserstattung - auf die immer ein Anspruch bestehe, wenn die Wartezeit für die Rentenleistung nicht erfüllt sei - auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hätte das beklagte Land, um seiner Amtsermittlungspflicht zu genügen, ihn somit auffordern müssen, zeitnah entweder eine Rentenleistung oder eine Beitragserstattung zu beantragen. Die Verletzung dieser Pflicht stelle zugleich eine Fürsorgepflichtverletzung dar.

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Diese Argumentation ist ungeachtet der Frage, ob das beklagte Land, wie der Kläger meint, davon ausgehen musste, dass er vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, schon deshalb unschlüssig, weil übersehen wird, dass die die Beitragserstattung einschließende Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, die offensichtlich Grundlage der Argumentation des Klägers ist, erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 17 und Art. 20 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. 2001, 3926). Bereits mit Bescheid vom 11. Februar 1997, den er nicht angefochten hat, sind indes seine Versorgungsbezüge festgesetzt worden. Die zu dieser Zeit anzuwendende - und bis zum 31. Dezember 2001 fortgeltende - Fassung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG führte die Beitragserstattung noch nicht auf.

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Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Der Kläger hat jedenfalls eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage,

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"ob eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn mit der Folge eines Schadensersatzanspruches des Beamten vorliegt, wenn der Beamte bei Hinweisen auf eine frühere Beschäftigung als Arbeitnehmer - und erst recht bei zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen betreffend die Rentenzahlungen - nicht ausdrücklich auf eine zeitnahe Antragstellung entweder für eine Rentenleistung oder Beitragserstattung ausdrücklich hingewiesen wird",

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nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Er hat nicht erläutert, wie es erforderlich gewesen wäre, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Frage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist. Allein die von ihm angeführte Möglichkeit, dass sich die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle stellen könnte, reicht insoweit nicht aus. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob die aufgeworfene Frage der begehrten grundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).