Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.05.2012 – 6 A 2231/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0504.6A2231.11.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem bei verständiger Würdigung das verwaltungsgerichtliche Urteil nur insoweit angegriffen werden soll, als der Klage stattgegeben worden ist, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EZVO einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Solche zwingenden dienstlichen Gründe lägen nicht vor. Das beklagte Land habe sich dazu allein auf fiskalische Überlegungen berufen. Derartige Umstände würden aber vom Begriff der dienstlichen Gründe nicht erfasst.
Diesen Feststellungen setzt der Zulassungsantrag nichts entgegen, so dass die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der genannten selbständig tragenden Erwägung verfehlt werden und ihrer Richtigkeit nicht nachzugehen ist. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die skizzierte Rechtsauffassung falsch sein bzw. worin zwingende dienstliche Gründe im oben genannten Sinne zu sehen sein sollen. Stattdessen wird mit dem Antrag - lediglich - dargelegt, warum nach Auffassung des beklagten Landes die zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe fehlten auch deshalb, weil der Klägerin Arbeit zugewiesen worden sei, indem sie zur Teilnahme an einer Lehrerkonferenz aufgefordert worden sei. Damit allein wird das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).