Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.05.2012 – 12 E 440/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0524.12E440.12.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sich die Beklagte gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht E.        wendet, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

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Es geht vorliegend nicht um eine Rechtsstreitigkeit, die unter § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fällt. Die genannte Vorschrift betrifft nach allgemeiner Ansicht zwar alle Haftungsansprüche gegen Richter oder Beamte aus Amtspflichtverletzungen.

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Vgl. etwa Wittschier, in: Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 71 GVG, Rnr. 7.

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Der Kläger erstrebt – nachdem er seine Anträge mit Schriftsatz vom 28. März 2012 modifiziert hat – aber nicht mehr den Ersatz ihm infolge des Dienstverhaltens des Amtsvormunds entstandener Schäden, sondern nur noch Feststellungen dazu, dass dieser sich in verschiedener Hinsicht zu Lasten seines Mündels pflichtwidrig verhalten hat. Die Überwachung, ob die Vormundschaft im Einklang mit den Gesetzen geführt wird und die Feststellung von Pflichtwidrigkeiten fällt indes in die Fachaufsicht des Familiengerichts.

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Vgl. etwa Kunkel, Wie frei ist der Amtsvormund?, in: ZKJ 2011, 204 (206).

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Deshalb hat das Verwaltungsgericht – ungeachtet der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage im Übrigen – zu Recht eine Zuständigkeit des Amtsgerichts E.        als Familiengericht gem. § 23a Abs. 1 GVG i. V. m. §§ 111 Abs. 2, 151 Ziff. 4 FamFG angenommen.

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Vgl. auch Philippi, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 151 FamFG, Rn. 14.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) liegen nicht vor.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).