Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.06.2012 – 12 B 726/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0609.12B726.12.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es einer Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, so wie ihn das Verwaltungsgericht mit Billigung der Beschwerdeführerin verstanden hat, sinngemäß mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr bedarf, nicht in Frage zu stellen.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Sinne nach angenommen, dass für eine Entscheidung über den Eilantrag, wie er vom Verwaltungsgericht verstanden und insoweit von der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift gebilligt worden ist, kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Das ergibt sich allerdings nicht erst daraus, dass das Amtsgericht – Familiengericht – N.        im Verfahren F am 19. April 2012 den Antrag auf Herausgabe der Kinder an die Antragstellerin abgelehnt hat. Vielmehr endete die im vorliegenden Verfahren ausschließlich streitig gestellte Inob-hutnahme der minderjährigen Kinder B.        , L.      und M.      P.       ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme – nachdem die Antragstellerin am 13. Februar 2012 ihr schriftliches Einverständnis erklärt hatte – mit der Umsetzung des am 15. Februar 2012 schriftlich erklärten Einverständnisses auch des Kindes-vaters C.      P1.      durch die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge sind die Kinder dementsprechend noch am 15. Februar 2012 in einer Bereitschaftsstelle aufgenommen worden. Mit dieser tat-sächlichen Leistungserbringung, die mit der Wirkung nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII insbesondere unter dem Gesichtspunkt des mangelnden Einverständnisses der An-tragstellerin mit der vorausgegangenen Inobhutnahme zugleich eine konkludente Bewilligung der Hilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII beinhaltete, hat die Hilfe zur Erziehung als sog. "Anschlusshilfe" die Inobhutnahme abgelöst, hinsichtlich der es damit nichts mehr zu regeln gab.

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Vgl. zur Überleitung in eine andere Hilfeform: Tren-czek, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 42 Rn. 43.

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Die eventuelle subjektive Vorstellung, lediglich die Inobhutnahme weiter fortzusetzen, wie es sich etwa aus der Bezugnahme auf die Zuständigkeitsnorm des § 87 SGB VIII in dem zum internen Gebrauch bestimmten Aufnahmebogen ergeben könnte, vermag bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen und vor dem Hintergrund, dass eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII nur als vorläufige Erstmaßnahme in Fällen dringender Gefahr erfolgen kann, die Rechtsnatur der neuen Maßnahme nicht entscheidend zu prägen.

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Von ihrer Willenserklärung, mit der sie zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, die ihr von der Antragsgegnerin angediente Jugendhilfemaßnahme auch in Anspruch nehmen zu wollen,

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vgl. zur Erfüllung der Antragsvoraussetzungen

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etwa: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 12 A 739/06 –, m. w. N.,

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ist die Antragstellerin aber erstmals mit dem Antrag auf Kindesherausgabe im Wege der einstweiligen Anordnung vom 20. Februar 2012 an das Amtsgericht – Familien-gericht – N.        abgerückt. Selbst wenn damit der weiteren Unterbringung der Kinder in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII die rechtliche Grundlage entzogen worden sein sollte, hat die Maßnahme dennoch ihren Charakter als an die Stelle der Inobhutnahme getretene Anschlusshilfe beibehalten.

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Auf die Heilung eines dieser Anschlusshilfe anhaftenden Mangels ist auch erkennbar der Antrag der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 an das Amtsgericht – Familien-gericht – N.        gerichtet, die Unterschrift von Frau F.    N1.         zur Durchführung einer Jugendhilfemaßnahme zu ersetzen.

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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – N.        bisher über das dort anhängig gemachte Begehren der Antragsgegnerin, das auf eine jedenfalls teilweise Entziehung des Sorgerechts der Antragstellerin und seine Übertragung etwa auf den Amtsvormund hinauslaufen dürfte, bisher nicht entschieden, sondern zunächst ein umfassendes psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, ist nicht zuletzt durch den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – N.        vom 12. April 2012 eine Entscheidung getroffen worden, die gleichzeitig auch die – für den einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine zugunsten der Antragstellerin erfolgenden Beendigung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege maßgebliche – Interessenlage widerspiegelt. Das Fehlen des Einverständnisses der Antragstellerin muss vor dem Hintergrund der über allem stehenden Wahrung des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für die tatsächliche Beendigung der Unterbringung der Kinder in einer Pflegestelle mit der Folge ihrer Rückführung zur Mutter vorliegt, zu Lasten der gegenwärtig nicht zweifelsfrei erziehungsfähig erscheinenden Mutter gehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.