Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.06.2012 – 12 E 964/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0620.12E964.11.00
Tenor
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. I. H. aus B. bewilligt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Dem mittellosen Kläger war für das Beschwerdeverfahren die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Unrecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Familiengericht) C. verwiesen. Für das Feststellungsbegehren des Klägers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
Vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 40, Rn. 6.
Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses. Zwar kann der Kläger sein Begehren durch seinen Vortrag selbständig bestimmen; die maßgebliche rechtliche Beurteilung dieses Begehrens ist jedoch allein Sache des Gerichts und des Klägers. Klagt allerdings der Kläger z.B. auf Feststellung des Bestehens gerade eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, ist für dieses Begehren der Verwaltungsrechtsweg selbst dann gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nur ein privatrechtliches Schuldverhältnis vorliegt. Ein dergestalt (eindeutig) durch den Kläger bestimmtes Begehren kann - unabhängig davon, ob es begründet ist - vom Gericht nur als öffentlich-rechtliches qualifiziert werden.
So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt ausdrücklich (nur) die Feststellung, dass die Maßnahme der Beklagten vom 22. Februar 2011 als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII rechtswidrig war. Diese Bestimmung des Begehrens im Klageantrag ist eindeutig und wird vom Kläger mit der Beschwerde nochmals bestätigt. Die damit allein streitgegenständliche Überprüfung der jugendamtlichen Maßnahme am Maßstab gerade des § 42 SGB VIII obliegt den Verwaltungsgerichten. In dieser Fallkonstellation trägt der Kläger das prozessuale Risiko, wenn seine rechtliche Einschätzung unzutreffend sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.