Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.06.2012 – 9 B 686/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.9B686.12.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 2.347,89 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der von der Antragsgegnerin betriebenen Zwangsversteigerung glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheide der Antragsgegnerin in Bezug auf die erhobenen Schmutzwassergebühren rechtswidrig bzw. aufgrund eines eingelegten „Widerspruchs“ noch nicht bestandskräftig seien, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO setzt die Vollstreckung von öffentlichen Abgaben lediglich einen wirksamen, sofort vollziehbaren Leistungsbescheid voraus. Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen vorliegen, führt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes an. Ihre Ausführungen stellen insbesondere die umfassend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die Leistungsbescheide seien der Antragstellerin nach den Gesamtumständen des Falles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt gegeben worden, nicht in Frage.

4

Soweit die Antragstellerin meint, aus ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 20. Mai 2008 ein Indiz dafür ableiten zu können, dass ihr die der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2009 und 26. Januar 2010 tatsächlich nicht bekannt gegeben worden sind, weil sie sich andernfalls hiergegen gewehrt hätte, ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Denn der von der Antragstellerin in dem Schreiben gesehene „Widerspruch auch gegen zukünftige Grundbesitzabgabenbescheide“ kann auch so verstanden werden, dass die Antragstellerin der Ansicht war, bereits alles Erforderliche gegen die Grundbesitzabgabenbescheide für die kommenden Jahre unternommen zu haben, und deshalb nach Erhalt der Bescheide davon ausging, keine Rechtsbehelfe hiergegen mehr einlegen zu müssen.

5

Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin den Vollstreckungsbeamten T.        darauf hingewiesen habe, weder die Grundbesitzabgabenbescheide der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2009 und 26. Januar 2010 noch entsprechende Mahnschreiben erhalten zu haben, hat die Antragstellerin bislang nur pauschal behauptet, nicht aber substantiiert - unter Nennung von Einzelheiten - dargelegt. Einer Vernehmung von Herrn T.        als Zeugen bedurfte es daher im vorliegenden Eilverfahren nicht.

6

Dass und inwiefern ihr Vortrag im Erörterungstermin zur Frage der Bekanntgabe im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre, legt die Antragstellerin schon nicht hinreichend substantiiert dar.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Da das von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsversteigerungsverfahren ein selbständiges Vollstreckungsverfahren darstellt, geht das Gericht zunächst von einem Viertel des Streitwerts der Hauptsache (Gesamtgeldforderung der Antragsgegnerin i.H.v. 37.566,25 €) aus; von diesem Betrag ist wiederum nur ein Viertel anzusetzen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das öffentliche Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO betrifft, handelt (Nr. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7. / 8. Juli 2004).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).