Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.07.2012 – 6 A 2612/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0716.6A2612.11.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 65.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Es unterliegt schon Bedenken, ob der Zulassungsantrag den Anforderungen genügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind, weil mit dem Antrag nicht zwischen den eingangs genannten Zulassungsgründen differenziert wird.
Das Antragsvorbringen weckt jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Hinsichtlich der Vorgänge aus den Jahren 2000 bis 2004, die die Klägerin als "Mobbing" gegen sie betrachtet, hat das Verwaltungsgericht angenommen, selbst auf Grundlage ihres - vom Beklagten im Einzelnen bestrittenen - Vorbringens könne nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um ein Mobbing im von ihm vordefinierten Sinne gehandelt habe, das für die im Jahre 2006 eingetretene Dienstunfähigkeit kausal geworden sei. Die erhebliche zeitliche Unterbrechung des geltend gemachten Mobbinggeschehens zwischen März 2004 und August 2006 habe den erforderlichen Fortsetzungszusammenhang unterbrochen. Die der Klägerin im Juni 2004 erteilte dienstliche Beurteilung könne insoweit nicht berücksichtigt werden, weil sie sich gegen diese nicht gewandt habe. Gleiches gelte in Bezug auf in der Zeit von 2004 bis 2006 nicht erfolgte Beförderungen, zu denen das Vorbringen der Klägerin auch unzureichend substantiiert sei. Die Ereignisse im August 2006 stellten sich auch nicht als Wiederholung vorausgegangener Vorkommnisse dar. Unterschiede bestünden schon im Hinblick auf die handelnden Personen; im Übrigen hätten der Umsetzung im Januar 2002 nach dem Vorbringen der Klägerin sowie dem Akteninhalt Auseinandersetzungen mit Herrn I. zugrunde gelegen, was für die Situation im August 2006 nicht zutreffe. Dafür, dass Herr U. als "graue Eminenz" im Hintergrund die Fäden gezogen und hierdurch die Verbindung zwischen den Geschehnissen hergestellt habe, fehle es an objektiven Anhaltspunkten.
Diesen eingehenden, auf zwei Seiten näher erläuterten Erwägungen setzt der Antrag auf Zulassung der Berufung seinerseits ohne nähere Erläuterung entgegen, der vom Verwaltungsgericht als "Lücke" bezeichnete Zeitraum von 2004 bis 2006 sei unschädlich. Das verfehlt die Darlegungsanforderungen. Gleiches gilt für das Vorbringen, im Übrigen sei ein Fortsetzungszusammenhang dadurch gegeben, dass Herr U. fortlaufend die Funktion des Dienstvorgesetzten der Klägerin wahrgenommen habe, was eine Klammerwirkung begründe. Allein der Hinweis auf die Dienstvorgesetzteneigenschaft reicht insoweit nicht aus, zumal die Klägerin erstens - wie das Verwaltungsgericht näher dargetan hat - keineswegs nur Herrn U. Mobbingverhalten vorwirft und zweitens für die Zeit von März 2004 und August 2006 diesem zurechenbare konkrete und berücksichtigungsfähige Geschehnisse (auch) mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargetan werden.
Weiter hat das Verwaltungsgericht festgestellt und näher erläutert, auch die Geschehnisse im August/September 2006 könnten nicht als Mobbing angesehen werden. Dies gelte schon deshalb, weil es im Kern um eine einzige Maßnahme, nämlich eine Umsetzung, gehe, die sich auch nicht als Wiederholung der Ereignisse im Januar 2002 und nachfolgend darstelle. Dem setzt der Antrag auf Zulassung der Berufung nichts von Substanz entgegen.
Auch in Bezug auf die Ereignisse nach September 2006 werden mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung keine durchgreifenden Zweifel dargelegt. Diese Vorkommnisse könnten - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht Ursache für die Dienstunfähigkeit und die nachfolgende Zurruhesetzung der Klägerin sein, weil die Dienstunfähigkeit bereits mit ihrer Erkrankung ab dem 5. September 2009 begonnen habe. Dass die Erkrankung später eine solche Veränderung erfahren hätte, dass die von der Klägerin angeführten Geschehnisse ab Herbst 2006 hierfür als eigenständige Ursache angesehen werden könnten, sei nicht erkennbar und werde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Ereignisse ihre ansonsten mögliche Gesundung verhindert hätten. Insbesondere liege in dem Unterbleiben ihres Einsatzes in einem "neutralen Arbeitsklima" kein Mobbingverhalten. Darüber hinaus sei in Bezug auf die Einzelgeschehnisse seit Herbst 2006 keine verbindende Systematik und kein Fortsetzungszusammenhang festzustellen. An alldem weckt der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel schon deshalb nicht, weil er sich - abgesehen davon, dass die in Rede stehenden Geschehnisse mit dem Antrag allenfalls angerissen werden -, jedenfalls zu der letztgenannten und insoweit selbständig tragenden Erwägung nicht verhält.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).