Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.07.2012 – 5 A 2404/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0726.5A2404.11.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die allein noch streitgegenständlichen Buchstaben b) und c) der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2010 sind rechtmäßig. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Diese werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

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Die ausführlich begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung unter b) der Verfügung sei hinreichend bestimmt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Damit ist der Klägerin aufgegeben worden, ihren Hund innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass er dieses gegen ihren Willen nicht verlassen kann. Dass die Ordnungsverfügung die Wahl des Mittels der Klägerin überlässt, steht ihrer hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Zu Unrecht vermisst die Klägerin eine weitere Konkretisierung, damit sie wisse, wie sich die Behörde die Zielerreichung vorstelle. Die verschiedenen Möglichkeiten, das vorgegebene Ziel zu erreichen, liegen auch ohne ausdrückliche behördliche Vorschläge auf der Hand: Eine Einfriedung des Grundstücks kommt dafür ebenso in Betracht wie etwa ein Anbinden oder angeleintes Führen des Hundes (siehe auch LT-Drs. 13/2387, S. 23 f.).

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Bedenken gegen die Bestimmtheit dieser Anordnung ergeben sich auch nicht daraus, dass mit Blick auf die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung klar bestimmbar sein muss, wann eine Zuwiderhandlung vorliegt. Da der Klägerin lediglich ein Ergebnis vorgegeben wird, ist ein Verstoß gegen die Anordnung erst und nur dann gegeben, wenn dieses verfehlt wird, der Hund also ein befriedetes Besitztum gegen ihren Willen verlässt. Ein Zwangsgeld kann demgegenüber nicht unabhängig von einem solchen Verlassen allein aufgrund des – von ihr möglicherweise befürchteten – Vorwurfs verhängt werden, sie habe keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen.

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Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.