Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.07.2012 – 6 A 264/12
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0730.6A264.12.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Es unterliegt schon deshalb Bedenken, ob der Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, weil mit dem Antrag weder ein Zulassungsgrund genannt noch das Vorbringen in irgendeiner Weise einem der beiden gestellten Anträge zugeordnet wird.
Jedenfalls weckt das Zulassungsvorbringen - woran am ehesten zu denken ist - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Es kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 23. November 2009 sei mit deren Zugang bei Rechtsanwalt X. am 26. November 2009 Heilung eingetreten. Der Zulassungsantrag stellt nämlich nicht in der gebotenen Weise in Frage, dass der Bescheid jedenfalls im Dezember 2009 wirksam zugestellt worden ist. Es wird ferner nicht im oben genannten Sinne hinreichend dargetan, dass und aufgrund welcher Zusammenhänge der Bescheid rechtswidrig sein soll.
Soweit geltend gemacht wird, zwischen den "Parteien" habe im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bestanden, ist das - abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht für Fragen eines Arbeitsverhältnisses unzuständig wäre - im Ansatz verfehlt, so dass auf den weiteren darauf gestützten Vortrag nicht einzugehen ist.
Das weitere Vorbringen, "für eine sofortige, fristlose Beendigung des Beamtenverhältnisses" hätten "keine Gründe" vorgelegen, weshalb eine Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen zu beachten sei, und eine rückwirkende Beendigung verbiete sich, bleibt ohne jede normative Anbindung und ohne jede weitere Darlegung. Das verfehlt die Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).