Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2012 – 10 B 825/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.10B825.12.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der Antragsteller nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses F.           Straße 117 in N.        formell illegal als Wettbüro und Internetcafé.

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Die Beschwerdebegründung geht unzutreffend davon aus, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Nutzung als Wettbüro und Internetcafé innerhalb der Variationsbreite der mit Bauschein vom 21. August 1959 genehmigten Nutzung als Ladenlokal liege. Unabhängig von der Frage, ob unter einem Ladenlokal eine Nutzungseinheit zu verstehen ist, in der Dienstleistungen jedweder Art, insbesondere auch die Entgegennahme von Wetten angeboten werden können, und unabhängig davon, ob der Antragsteller in dem Wettbüro keine anderen Geschäfte als die Entgegennahme von Wetten getätigt hat, ist jedenfalls der Betrieb des Internetcafés von der erteilten Baugenehmigung – deren Fortbestand unterstellt – nicht gedeckt. Auch der Antragsteller selbst geht davon aus, dass der Betrieb des Internetcafés formell illegal erfolgt ist. Der Betrieb des Internetcafés stellt gemeinsam mit dem Betrieb des Wettbüros eine in ihrer rechtlichen Bewertung nicht trennbare einheitliche Nutzung dar, da die Internetterminals und die Wettterminals in einem einzigen Raum aufgestellt sind, in dem zugleich ohne räumliche Abtrennung auch der Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet und den Besuchern durch Bereitstellung von Sitzgelegenheiten die Möglichkeit zu einem gaststättentypischen längeren Aufenthalt gewährt wird. Bei einer solchen Sachlage kann die Behörde die konkret ausgeübte einheitliche Nutzung, die jedenfalls in wesentlichen Teilen formell illegal ist, insgesamt untersagen.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 ist auch nicht mit Blick auf die Aufforderung, die der Vermittlung von Wetten dienenden Gegenstände funktionsuntüchtig zu machen und die Internetverbindungen dauerhaft zu unterbrechen, wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, welche eigenständige Beschwer sich daraus für den Antragsteller ergeben soll, denn die Aufforderung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der konkreten Nutzungsuntersagung von Bedeutung. Soweit er die Auffassung vertritt, das Aufstellen eines einzigen Wettterminals in einem Einzelhandelsbetrieb sei von der bauaufsichtlichen Genehmigung eines Ladenlokals umfasst, legt er einen hier nicht gegebenen Sachverhalt zugrunde. Die streitige Aufforderung bezieht sich auf die der festgestellten illegalen Nutzung dienende Hardware.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).