Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.10.2012 – 19 A 2245/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1016.19A2245.11.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 328,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Senat lässt offen, ob der Berufungszulassungsantrag wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.
Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 7/8 des Urteilsabdrucks, die Beklagte habe den außerschulischen Nutzungswert der Schülermonatskarten im Sinne des § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ermessensgerecht ermittelt und bewertet. Hiergegen wenden die Kläger ohne Erfolg ein, eine Ermittlung der „tatsächlichen Vorteile“ sei „ausweislich der Beschlussvorlage unterblieben“. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Die Beklagte hat den genannten Nutzungswert ermittelt, indem sie zunächst für jede Einstiegshaltestelle die Fahrmöglichkeiten außerhalb der schulpflichtigen Wochentage, Tages- und Ferienzeiten erfasst, daraus die Kategorien A, B und C mit gestaffeltem Eigenanteil gebildet und sodann die Schüler einer dieser Kategorien zugeordnet hat. Das hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellt und die Staffelung zu Recht als ermessensgerecht bewertet.
Die Beklagte musste entgegen der Forderung der Kläger auch keine empirische Erhebung zu der Frage vornehmen, in welchem Umfang Schüler den öffentlichen Nahverkehr tatsächlich nutzen. Tatbestandlich kommt es nach § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW nur darauf an, ob die Schülerzeitkarten die Schüler zur außerschulischen Nutzung dieses Verkehrs „berechtigen“, nicht hingegen darauf, ob sie ihn auch tatsächlich nutzen. Auch sein Auswahlermessen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils darf der Schulträger an dem Ausmaß dieser Nutzungsberechtigung und der tatsächlichen außerschulischen Fahrmöglichkeiten ausrichten. Eine Erhebung des exakten tatsächlichen Nutzungsumfangs muss er in der Regel nicht vornehmen, zumal deren Kosten häufig außer Verhältnis zu ihren Vorteilen stehen dürften.
Ernstlich zweifelhaft ist weiter nicht, dass die Beklagte die Eigenanteile an den Schülermonatskarten der beiden Söhne der Kläger mit den beiden angefochtenen Festsetzungsbescheiden vom 17. und 28. Dezember 2010 rückwirkend für die Schuljahre ab 2007/08 festsetzen durfte. Denn seit diesem Schuljahr haben die Kläger für ihre Söhne die Schülermonatskarten in dem Wissen um deren mögliche Kostenpflicht in Anspruch genommen. Das ergibt sich aus dem Vorprozess 19 A 409/09 vor dem Senat, den die Kläger um diese Kostenpflicht geführt haben und der ihren Antrag vom 28. August 2007 auf Weitergewährung kostenloser Schulwegkarten zum Gegenstand hatte. Ihr Einwand, das Angebot einer auch außerschulischen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs sei „für die Vergangenheit nicht nachholbar“, geht vor diesem Hintergrund an den Tatsachen vorbei.
Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von der Senatsrechtsprechung zuzulassen. Die Ausführungen der Berichterstatterin des Senats im Protokoll 19 A 409/09 vom 2. Juni 2010 sind nicht divergenzfähig, weil sie nicht Bestandteil einer „Entscheidung“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).