Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.10.2012 – 12 E 1003/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1022.12E1003.12.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 26.340,- Euro begehrt wird, hat keinen Erfolg.

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Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § 52 GKG.

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Nach § 52 Abs. 1 GKG – in seiner Ausgestaltung durch den Abs. 3 – ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

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Bei dem Antrag in der Klageschrift vom 27. Juli 2012 handelte es sich erkennbar aber von vornherein nicht um ein auf eine bezifferbare Geldleistung gerichtetes Verpflichtungsbegehren, sondern um einen Anfechtungsantrag. Zwar ist die Klägerseite der – rechtsirrigen – Auffassung gewesen, durch die Beseitigung der Befristungen in den angefochtenen – für sich genommen begünstigenden – Bewilligungsbescheiden des Beklagten vom 27. Juni 2012 bzw. vom 24. Juli 2012 könnte eine unbefristete Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Internatskosten, wie sei dem Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2011 des früher örtlich zuständig gewesenen Kreises C.      zu entnehmen sei, wieder zum Tragen gebracht werden. Eine unbefristete Gewährung von Hilfeleistungen ist dem Jugendhilferecht insoweit jedoch fremd; Hilfe wird vielmehr zumindest stillschweigend immer nur "bis auf Weiteres" bewilligt und steht dabei konkludent unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den nächsten – sich aus dem Charakter der Hilfsmaßnahme ergebenden – Zeitraum, d. h. hier in der Regel für das nächste Schuljahr oder ggfs. Halbschuljahr. Bezeichnenderweise hat der Kreis C.      mit Bescheid vom 4. Juli 2012 seine Leistung von Eingliederungshilfe zum 30. Juni 2012 wegen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit – also Wegfalls einer seine Leistungspflicht begründenden Voraussetzungen – eingestellt.

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Vor dem genannten Hintergrund ist es sachgerecht, die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache nicht an der zukünftigen Leistung von Eingliederungshilfe festzumachen, wie sie sich die Klägerseite versprochen hat und hinsichtlich derer im Kern lediglich Uneinigkeit bestand, ob sie aufgrund jeweils befristeter Bewilligungen oder aufgrund eines einzelnen – für die gesamte Besuchszeit auf der Internatsschule vorbehaltslos Geltung beanspruchenden – Bescheides zu leisten sein würde, sondern das – für die Wertbemessung maßgebliche – Interesse des Klägers an der Bedeutung der angefochtenen Befristungen selbst auszurichten. Eben dies hat das Verwaltungsgericht getan und dabei zu Recht festgestellt, dass sich bei einer solchen Bemessung keine näheren Anhaltspunkte für eine bestimmte Geldsumme finden lassen, so dass nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,- Euro anzusetzen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.