Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.10.2012 – 12 A 2335/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1025.12A2335.11.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung des leistungsbezogenen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht zu, nicht in Frage zu stellen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin gehöre nach dem Ergebnis ihrer Abschlussprüfung nicht zu den ersten 30 vom Hundert der maßgeblichen Prüfungsabsolventen, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den vorliegenden Erkenntnissen. Ausweislich der der Beklagten von dem I.                       C.     -X.           in S.          inhaltsgleich unter dem 15. Januar 2010 und erneut unter dem 9. Juli 2010 übersandten Auskünfte ist die Prüfungsgesamtnote des Prüfungsabsolventen, der als letzter zu den 30 vom Hundert der Vergleichsgruppe gehört, die sog. Ecknote in Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BAföG-TeilerlassV, die Note 1,60. Die Prüfungsgesamtnote der Klägerin liegt mit 1,7 knapp unter dieser Ecknote.

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Das Verwaltungsgericht hatte auch keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Auskunft in Zweifel zu ziehen. Diese wurde durch die ergänzend vorgelegten Unterlagen bestätigt. Die Vergleichsgruppe 0021, die sich aus allen Prüfungsabsolventen der Q.             Hochschule G.        des Jahres 2005 in dem Fach Europalehramt an Grund- und Hauptschulen nach der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 31. Juli 1998 (EGHS98) zusammensetzt, ist - wie die Klägerin auch selbst sieht - offenkundig im Rahmen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV eröffneten Möglichkeit ermittelt worden, mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde, wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfung erforderlich ist, bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen zu bilden.

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Die Klägerin hat auch mit ihrem Rechtsmittel belastbare Anhaltspunkte, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit dieser Vergleichsgruppenbildung ergeben könnte, nicht vorgetragen, sondern sie hat im Ergebnis nur ihrem entsprechenden Verdacht Ausdruck gegeben. Die Formulierung eines bloßen Verdachts, die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Urteils könnten unzutreffend sein, wird jedoch schon den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nicht gerecht. Dies gilt im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass dem Verdacht der Klägerin mit dem sinngemäßen Vortrag, es sei nicht ersichtlich, dass die Prüfungsstelle rechtmäßig gehandelt habe und deshalb sei davon auszugehen, dass das das Handeln der Prüfungsstelle rechtswidrig war, die mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende Vermutung zugrunde liegt, die Verwaltung handele im Zweifel rechtswidrig.

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Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in Betracht. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Anders als sie meint, ist sie nämlich sehr wohl, und zwar schon mit der Eingangsverfügung vom 31. August 2010, von dem Verwaltungsgericht unter Setzung einer Frist von sechs Wochen aufgefordert worden, ihre Klage zu begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).