Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.11.2012 – 6 E 439/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.6E439.12.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.

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Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers weisen zur Begründung ihrer Beschwerde - im Ausgangspunkt zutreffend - darauf hin, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 19. März 2012 (6 E 1406/11, 6 E 84/12, 6 E 162/12 u.a.) festgestellt hat, dass sich der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG bestimmt. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht veranlasst, die erstinstanzlich unter dem 4. Januar 2012 (und damit vor den zitierten Senatsbeschlüssen) getroffene, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG gestützte Streitwertfestsetzung auf die Beschwerde hin abzuändern.

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Es entsprach der langjährigen, ebenfalls auf gewichtigen Gründen beruhenden Streitwertpraxis des Senats und auch anderer Obergerichte, im Hinblick auf die im Eilverfahren lediglich mögliche Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs den hälftigen Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Novem-ber 2009 - 6 E 1536/09 -, www.nrwe.de, vom 2. April 2009 - 6 E 18/09 -, n.v., vom 27. Mai 2008 - 6 E 538/08 -, juris, und vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 6 C 12.776 -, juris, m.w.N., Sächs.OVG, Beschluss vom 16. September 2011 - 2 B 147/11 -, juris, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2011 - 4 S 353/11 -, juris, m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2010 - 5 OA 186/10 -, juris, OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 S 15.07 -, juris.

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Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens entschieden, Streitwertfestsetzungen der vorliegenden Art nur für die Zukunft auf die Regelungen der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG zu stützen und vor der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ergangene, auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG beruhende erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse nicht abzuändern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2012 - 6 E 337/12 -.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).