Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.11.2012 – 5 E 214/12
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1112.5E214.12.00
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2012 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. O. aus S. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Der Kläger kann nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob hinreichende Erfolgsaussichten mit der Beschwerde anzunehmen sind, weil es einer Beweisaufnahme zu der zwischen den Beteiligten strittigen Frage bedürfte, ob der Kläger das abgeschleppte Fahrzeug in T. abgestellt hat.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Kosten- und Gebührenforderung bestehen unabhängig davon erhebliche Zweifel. Dem angegriffenen Leistungsbescheid vom 15. Dezember 2011 und dem sonstigen Akteninhalt lassen sich keine hinreichenden Angaben dazu entnehmen, weshalb davon abgesehen wurde, den Kläger zunächst durch Ordnungsverfügung zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten aufzufordern, auf welcher Rechtsgrundlage die Abschleppmaßnahme und weitere Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt sind und welche (gegenwärtige) Gefahr damit abgewendet werden sollte.
Der Bescheid spricht von einer Ersatzvornahme, übersieht dabei jedoch, dass eine solche mangels eines Grundverwaltungsakts nur unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW rechtmäßig sein könnte. Hierzu ist im angefochtenen Bescheid nichts ausgeführt. Bei der in § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG a.F. (heute: § 20 Abs. 3 KrWG) vorgesehenen, am Fahrzeug angebrachten Aufforderung, dieses binnen eines Monats aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, handelt es sich nicht um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt. Sie dient vielmehr lediglich zur Klarstellung der Abfalleigenschaft des Fahrzeugs und der Entsorgungs- oder Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist darf die Behörde davon ausgehen, dass es sich bei dem betroffenen Fahrzeug unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 KrW-/AbfG a.F. (heute: § 3 KrWG) um Abfall handelt. Eine wirksame Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung kann in dieser Aufforderung auch deshalb nicht liegen, weil diese dem Adressaten bekannt gegeben und darüber hinaus zugestellt werden müsste (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW).
Die Rechtmäßigkeit einer fiktiven Grundverfügung und die weiteren Anforderungen an einen Sofortvollzug im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW lassen sich anhand der knappen Begründung des Leistungsbescheids und des sonstigen bisherigen Akteninhalts nicht verlässlich prüfen.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt O. beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.