Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.11.2012 – 11 A 1095/12
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1123.11A1095.12.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 7 AV 4.03 , Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9.
Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 124 Rndr. 100, § 124a Rdnr. 196.
Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, ein Anspruch der Klägerin nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (Bundesanzeiger S. 4608) sei ausgeschlossen, jeweils selbstständig tragend darauf gestützt, dass das Lager C. C1. in der "Negativliste des BMF" genannt sei, dass die Klägerin für die von ihr in diesem Lager geleistete Arbeit bereits aus Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" entschädigt worden sei, und dass die Klägerin nicht in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gestanden habe, weil sie angegeben habe, lediglich ihren Eltern geholfen zu haben, um zumindest ein bisschen frische Luft zu bekommen.
Die Begründung des Zulassungsantrags verhält sich nur zu den ersten beiden Begründungen, nicht jedoch zu der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als "weiterer, selbständig tragender Versagensgrund" bezeichneten Begründung, dass die damals neunjährige Klägerin sich offensichtlich nicht in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis befunden habe.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von ihr formulierte Frage,
"ob eine Anerkennungsleistung auch dann gezahlt wird, wenn für den gleichen Tätigkeitszeitraum bereits eine Leistung nach dem Stiftungsgesetz gezahlt wurde",
würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die Klägerin nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe nicht in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gestanden, bereits die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).