Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.11.2012 – 11 A 2069/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1126.11A2069.12.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

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"Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen".

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993  3 B 105.92 , Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 11 = NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); ferner etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rdnr. 49, mit zahlreichen Nachweisen; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdnr. 194, mit zahlreichen Nachweisen.

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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004  1 BvR 461/03 , BVerfGE 110, 77, 83; ferner Gaier, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zulassung der Berufung im Verwaltungsstreitverfahren, NVwZ 2011, 385, 388 f.

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Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010  1 BvR 2011/10 , NVwZ 2011, 546, 548.

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Schlüssige Gegenargumente im Sinne dieser Rechtsprechung werden hier jedoch nicht vorgetragen. Eine Aufbereitung des Streitstoffes unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid,

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vgl. zu diesem Kriterium Seibert, a. a. O., § 124a Rdnr. 194,

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ist nicht erkennbar. Die Zulassungsbegründung besteht im Kern nur aus dem Satz "Nach diesseitiger Auffassung ist das Ermessen nur dann fehlerfrei ausgeübt, wenn die Einordnung des Beschäftigungsortes O.     als Zwangsarbeitslager auch den historischen Tatsachen entspricht." Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, warum es gerade auf diesen Gesichtspunkt aus Rechtsgründen nicht ankommt. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung in keiner Weise auseinander. Damit tritt sie lediglich im Stil einer  sehr knappen  Berufungsbegründung dem angefochtenen Gerichtsbescheid entgegen. Auf diese Weise kann die Zulassung einer Berufung nicht erreicht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).