Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.04.2013 – 12 E 1133/12
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0425.12E1133.12.00
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2012 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 4.067,50 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann die gewünschte Anhebung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von 4.067,- € verlangen.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der vom Verwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des vormals für Rechtssachen aus dem Recht der Studien- und Ausbildungsförderung zuständigen 16. Senats,
vgl.OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 E 249/00 -,
von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, ist die hier streitgegenständlich gewesene Festsetzung der Förderungshöchstdauer immer von Bedeutung für den vom Verwaltungsgericht bereits mit 2.560,- € in den Gegenstandswert eingestellten studiendauerabhängigen Teilerlass, weil dessen Gewährung vom Zeitpunkt des Endes der Förderungshöchstdauer abhängig ist. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns mit der Folge, dass nach der oben angeführten Recht-sprechung die Hälfte der Summe der im Verschiebungszeitraum zu zahlenden Raten hinzurechnen ist (hier: 315,- €). Dieselben Erwägungen greifen jedoch auch für den von der Klägerin noch beantragten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG - hier mit einer Höhe von 1.192,50 € -, der ebenfalls vom Ende der Förderungshöchstdauer abhängig ist. Auch dieser Teilerlass ist daher vorliegend gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.