Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.06.2013 – 13 B 424/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0614.13B424.13.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Sie erfüllt nicht die Auswahlgrenzen, die für sie im zentralen Vergabeverfahren nach der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) im Studiengang Humanmedizin maßgeblich sind. Der geltend gemachte Anspruch auf Verbesserung der Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung ist nicht gegeben. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
Der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe auch mit dem Gutachten von Prof. Dr. V. nicht aufgezeigt, wie sich ihre Leistungen bei adäquater Förderung voraussichtlich entwickelt hätten und warum dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Hinweis auf die Schwankungsbreiten in wissenschaftlichen Studien, die teilweise erheblich höhere Leistungsverbesserungen annähmen als Prof. Dr. V. , reicht insoweit nicht aus. Kern des Beschwerdevorbringens ist die Behauptung, die Grundschule habe gesetzeswidrig die Identifizierung und Förderung der hochbegabten Antragstellerin unterlassen. Auch angesichts der angeführten Notenverbesserungen durch das Überspringen einer Klasse und einen Schulwechsel in der Gymnasialzeit ist damit aber nicht hinreichend dargetan, dass dieser Umstand die Antragstellerin noch viele Jahre später an der Erzielung einer besseren Abiturdurchschnittsnote gehindert hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht im Übrigen weder überhöhte Anforderungen gestellt noch unzulässige Rechtsfortbildung betrieben. Auch aus Sicht des Senats ist bei der Prüfung des Nachteilsausgleichs eine strenge Betrachtungsweise geboten, weil jeder Nachteilsausgleich zugunsten eines Studienbewerbers das Teilhaberecht eines anderen aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 13 B 1396/12 -, juris, und vom 10. Januar 1997 - 13 B 3144/96 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.