Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.07.2013 – 6 E 564/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0716.6E564.13.00
Tenor
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 14.440,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 14.440,00 Euro abzielt, ist begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren der Klägerin, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben der Bezirksregierung B. vom 31. August 2012 aufzuheben. Damit hatte das beklagte Land bestätigt, dass die Klägerin – seiner Auffassung nach – nicht bereits für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 bis zum 18. Juli 2010 rückwirkend von der Entgeltgruppe 13 TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L höherzugruppieren sei. Eine entsprechende Zusage sei nicht abgegeben worden bzw. werde – sollte das Scheiben vom 25. Juli 2012 als Zusicherung verstanden worden sein – hiermit zurückgenommen. Angesichts der mit der früheren Höhergruppierung verbundenen Ansprüche der Klägerin auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsgruppen für den streitigen Zeitraum in der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Höhe, ist die abgeänderte Streitwertfestsetzung ermessensgerecht.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).