Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.07.2013 – 12 E 647/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.12E647.13.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Heraufsetzung des Streitwertes in einer Größenordnung von ca. 1.800,- Euro begehren, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach dem hier einschlägigen § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Beantragt worden ist vorliegend mit der Klageschrift vom 19. September 2012 die Aufhebung und Neufestsetzung von Elternbeiträgen, so dass das eigentliche Klageziel eine Reduzierung war. Wie sich im Laufe des Klageverfahrens heraus stellte, begehrten die Kläger eine Herabsetzung der Elternbeiträge wegen angeblich geringerer Betreuungswochenstundenzahl in den Zeiträumen
- vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 um monatlich 15,08 Euro
- vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 um monatlich 30,15 Euro und
- vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 um monatlich 15,08 Euro.
Da es für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 wegen der satzungsmäßigen Differenzberechnung bei der Geschwistermäßigung nicht auf die Wochenstundenzahl ankam und die von der Beklagten insoweit zugestandene Reduzierung des Elternbeitrags auf monatlich 84,71 Euro (vgl. Schriftsatz der Stadt L. vom 15. November 2012) im Klägervortrag keinen Anklang findet, ist die Annahme einer effektiven Streitmasse deshalb – insgesamt gesehen – von 271,39 Euro sachgerecht. Für die Anwendung der „Jahresregelung“, wie sie der gerichtlichen Praxis bei fortlaufenden Heranziehungen oder Gewährungen entspricht, ist hier wegen der unterschiedlichen Reduzierungsbeiträge in jeweils unterjährigen Zeitabschnitten kein Raum.
Die Kostentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.