Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.07.2013 – 12 A 951/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A951.13.00

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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G r ü n d e :

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Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens stellt sich – namentlich unter besonderer Berücksichtigung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 45 ff. AEUV sowie des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 und 21 AEUV – die Einordnung des in den Räumlichkeiten der N.        -Hochschule in S.      besuchten ersten Studienjahrs der Klägerin im von der T.      -Fachhochschule F.        /Niederlande angebotenen Studiengang der Physiotherapie in das Gefüge von förderungsfähiger Ausbildung im Inland (§ 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 – 3 BAföG) und Ausland (§ 5 BAföG) als besonders schwierig dar.