Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.07.2013 – 19 B 990/12
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0726.19B990.12.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2012 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Eilantrag bei streitiger Durchführung des Verfahrens erfolglos hätte bleiben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch zutreffend mit der Begründung verneint, dass die Ausbildung der Antragstellerin in den Niederlanden wesentliche Defizite im Sinne des § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt aufweist, weil die Dauer ihrer Ausbildung mit vier Jahren die Ausbildungszeit für das nordrhein-westfälische Lehramt an Grundschulen (Bachelor- und Masterstudium mit insgesamt zehn Semestern Regelstudienzeit sowie mindestens zwölf Monate Vorbereitungsdienst) um mehr als ein Jahr unterschreitet und zudem fachwissenschaftliche Defizite vorliegen, weil die Antragstellerin keine Studienleistungen im Bereich der Sprach- und Literaturwissenschaft in der Unterrichtssprache Deutsch erbracht hat (Seite 4ff. des Beschlussabdrucks).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ihr pauschaler Einwand, sie habe „einen nach fachwissenschaftlichen (...) Gesichtspunkten hochwertigen Abschluss als Grundschullehrerin“ erlangt, ist nicht geeignet, die von der Bezirksregierung im Bescheid vom 29. Februar 2012 festgestellten fachwissenschaftlichen Defizite im Bereich der Sprach- und Literaturwissenschaft in Zweifel zu ziehen. Diese fachwissenschaftlichen Defizite werden entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht durch die von ihr während ihres Bachelorstudiums absolvierten praktischen Unterrichtsstunden und ihre im Anschluss hieran an der Gemeinschaftsgrundschule X.--------- in L. ausgeübte Lehrtätigkeit ausgeglichen.
Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, bei ihr hätten fachwissenschaftliche Defizite nicht vorgelegen, stützt auch nicht der Umstand, dass die Bezirksregierung B. den zunächst auf die Dauer von 12 Monaten (beginnend am 1. November 2012) festgelegten Anpassungslehrgang am 6. Februar 2013 auf vier Monate verkürzt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).