Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.07.2013 – 7 B 818/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0730.7B818.13.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 10 K 2257/13) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2013 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig, weil der Antragsteller seiner Verpflichtung als Eigentümer aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2008 zuwidergehandelt habe, die Nutzung des Grundstücks T.--------weg 16 a in E. als Garten- und Landschaftsbetrieb zu unterlassen.
Die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der u. a. bei dem Ortstermin am 9. April 2013 festgestellten und mit Lichtbildern dokumentierten Gegebenheiten als mit der Ordnungsverfügung unvereinbarer Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.
Soweit der Antragsteller die Durchführung der Kontrollen sowie jegliche Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2008 bestreitet und eine Beweiserhebung fordert, ist dieses pauschale Bestreiten - wie der Senat bereits im Beschluss gleichen Rubrums vom 5. Juli 2012 (Az.: 7 B 709/12) ausgeführt hat - nicht geeignet, den Beweiswert der anlässlich des Ortstermins am 9. April 2013 gefertigten Lichtbilder in Frage zu stellen. Dass diese nicht die tatsächliche Situation auf seinem Grundstück zu diesem Zeitpunkt darstellen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Das Verwaltungsgericht ist nach der Aktenlage auch zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller das Grundstück T.--------weg 16 a in E. bis zur Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung am 25. April 2013 gewerblich für seinen oder den von seiner Frau betriebenen Garten- und Landschaftsbetrieb genutzt hat; so sind auf den bei dem Ortstermin am 9. April 2013 gefertigten Lichtbildern erneut ein Holzhaufen, ein größerer Haufen Strauch- oder Baumschnitt, zwei verschiedene Lastkraftwagen und ein beladener Anhänger zu erkennen. Wie der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 27. Januar 2012 (7 B 23/12) bereits geklärt hat, ist auch das Abstellen der für die Ausübung des Garten- und Landschaftsbetriebs benötigten Fahrzeuge und Maschinen auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Nutzung des Grundstücks für den gewerblichen Betrieb.
Schon aus diesem Grund führt auch der ebenso pauschale Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe wegen der unterlassenen Beweiserhebung gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.