Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2013 – 14 A 2120/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0919.14A2120.13.00

Tenor

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

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G r ü n d e :

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Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Nach diesen Vorschriften erfordert die zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge einzuhaltende Form die Darlegung, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.

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Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs entgegen dem Erfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt.

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Die Klägerin behauptet, "mangels näherer Begründung (lasse) der angegriffene Beschluss nicht erkennen, von welcher Entscheidung zu den materiellen Rechtsfragen" bezüglich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen (Notwendigkeit einer Aussetzung wegen anderweitiger Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union) er ausgehe. Das trifft nicht zu. Auf Seite 6 unten des Beschlusses hat der Senat zwei Entscheidungen mit Fundstelle angegeben und dann ausgeführt: "In diesen Entscheidungen hat der Senat die europarechtlichen und nationalstaatlichen Kriterien für eine Vorlage- bzw. Aussetzungsentscheidung dargestellt, die hier nicht vorliegen. Die von der Klägerin ins Feld geführten Gesichtspunkte des Rechtsstaatsprinzips, des Schutzes der Menschenwürde, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen zu keiner weitergehenden Auslegung des § 94 VwGO." Dem ist nichts hinzuzufügen.

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Auch soweit die Klägerin sich erneut dagegen wendet, dass die hier in Rede stehende Vergnügungssteuer zum alleinigen Zweck der Einnahmeerzielung erhoben werden dürfe, legt die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht in der erforderlichen Weise dar. Diesen vom Senat auf S. 5 des angegriffenen Beschlusses behandelten Einwand reichert die Klägerin im Anhörungsrügeverfahren lediglich an. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, unterlassenen Vortrag nachzuholen. Im Übrigen überzeugt auch der ergänzte Vortrag nicht. Der alleinige Zweck der Steuererhebung kann die Einnahmeerzielung sein. Das steht in keinem Widerspruch dazu, dass eine Aufwandsteuer Aufwand besteuert, denn dies betrifft nicht den Steuererhebungszweck, sondern den Steuergegenstand. Der Vortrag bleibt unverständlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.