Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.09.2013 – 12 E 882/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0923.12E882.13.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit seiner Ziffer II. geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 2.520,- Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Rechtsmittelführer eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 3.684,- Euro begehren, ist zulässig. Insbesondere wird die Mindestbeschwer von 200,- Euro nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG überschritten, wenn sich die 1,3-fach Verfahrensgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG hier nicht nach 1200,- Euro, sondern nach 3.684,- Euro richten würde.
Die Beschwerde ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die letztgenannte Regelung für nicht einschlägig gehalten, weil der Klageantrag zwar nicht beziffert, das hinter dem Antrag stehende Interesse des Klägers aber jedenfalls konkret bezifferbar ist und die Anwendung des Auffangwertes zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Ein Rückgriff auf den Jahresbetrag des durchschnittlich in bei der Kammer anhängig gewesenen wohngeldrechtlichen Verfahren erstrebten Wohngeldes wird mangels Anknüpfung an die Bedeutung, die die Sache gerade für den Kläger hat, dem § 52 Abs. 1 GKG nicht gerecht. Bei diesem Durchschnittswert handelt es sich um rein zufälliges Ergebnis, das keinen konkreten Bezug zum Fall des Klägers aufweist.
Andererseits lässt sich auch nicht ohne weiteres an die - unter anderen Bedingungen erfolgte - monatliche Wohngeldzahlung in Höhe von 307,- Euro in dem dem streitigen Bewilligungszeitraum vorangegangenen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 anknüpfen. Es ist auch nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger davon ausgegangen ist, dass sein Wohngeldanspruch trotz veränderter Verhältnisse in gleicher Höhe fortbestehe. Deshalb erscheint es angemessen, von dem monatlichen Wohngeldanspruch auszugehen, wie ihn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2013 wegen eines geringeren Abzugs vom Einkommen angenommen hat, ginge man ab dem Monat August 2012 von verminderten Unterhaltsleistungen des Klägers in die Türkei aus.
Das 12-fache dieses - mit 210,- Euro veranschlagten - monatlichen Wohngeldes ergibt den nunmehr festgesetzten Streitwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.