Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.09.2013 – 6 E 942/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0926.6E942.13.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 36.702,51 Euro abzielt, ist unbegründet.
Der Kläger hat mit der Klage seine Verbeamtung auf Lebenszeit begehrt, so dass der Streitwert auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu bestimmen ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die alte Fassung dieser Regelung herangezogen, wonach Streitwert der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen ist. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Die Klageerhebung erfolgte hier am 14. November 2012. Die Neuregelung, nach der die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge maßgeblich ist, und auf die das Beschwerdevorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit den Angaben zum monatlichen Bruttogehalt des Klägers im Jahr 2012 offenbar abstellt, ist hingegen erst am 1. August 2013 in Kraft getreten.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).