Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.10.2013 – 7 B 323/13.NE
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1002.7B323.13NE.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag der Antragstellerin,
den Bebauungsplan Nr. 109 „Q. - Bereich: Am T. (Möbelhaus)“ außer Vollzug zu setzen,
hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde bis zum Eintritt der Rechtskraft in dem Verfahren 7 D 18/13.NE keinen weiteren Bauantrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans stellen, auch keinen Dritten oder Rechtsnachfolger zur Stellung eines Bauantrages ermächtigen und es seien auch keine unentschiedenen Bauanträge anhängig. Damit ist ein weiterer Vollzug des auf das konkrete Vorhaben der Beigeladenen abgestimmten Bebauungsplans bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.