Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.10.2013 – 7 A 2102/12

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1009.7A2102.12.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Einschreiten verletze Rechte der Kläger. Von dem Betrieb der Gasheizungsanlage der Beigeladenen gingen für die Kläger unzumutbare Belästigungen aus. Bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit seien auch die baulichen Vorgaben der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 als Orientierungshilfe heranzuziehen, die hier nicht eingehalten seien, dem stehe die Bescheinigung des Bezirksschornstein-fegermeisters vom 13. Dezember 2010 nicht entgegen.

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Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beigeladenen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

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Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, die eine von der Vorgabe der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 zur Schornsteinhöhe der Gasfeuerungsanlage abweichende Beurteilung rechtfertigen, haben die Beigeladenen nicht aufgezeigt. Zu der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 13. Dezember 2010 hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser Bescheinigung vorliegend keine rechtlich erhebliche Aussagekraft zu kommt, weil der Bezirksschornsteinfegermeister keine Feststellungen zum Fehlen unzumutbarer Belästigungen getroffen hat (vgl. Seite 13 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts).

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Ebenso wenig ergeben sich solche Besonderheiten aus der Einschätzung der Beigeladenen, dass die Anlage deshalb nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen könne, weil „nur Wasserdampf“ aus dem Abgasrohr entweiche, der geruchsfrei sei und sich bis zum Erreichen des Aufenthaltsraums der Kläger quasi „in Luft auflöst“. Aus der von den Beigeladenen erstinstanzlich eingereichten Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Überprüfung und Messung an der Feuerungsanlage vom 3. Juli 2012 ergibt sich, dass diese Einschätzung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht.

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Soweit die Beigeladenen im Übrigen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2011 bezweifeln, setzen sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das im Einzelnen ausgeführt hat, dass die Kläger diesen Bescheid in zulässiger Weise in das Klageverfahren einbezogen haben (vgl. S. 10 des Urteils).

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Aus den vorstehenden Gründen sind auch die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.